Der Kläger habe in der Vergangenheit wiederholt mit Dritten Lizenzverträge abgeschlossen, auch vergleichsweise. In einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem vor Bundespatentgericht ein Vergleich gefunden worden sei, hätten sich der Kläger und die dortige Beklagte auf eine Lizenzgebühr von Fr. 1'540.00 pro verkauftem Grillgerät sowie Fr. 500.00 für an Lager stehende Grillgeräte geeinigt (Beilage 2 zur Eingabe vom 9. März 2023).