Entsprechend bewegten sich auch die Stückpreise im Hochpreissegment von mehreren tausend Franken. Es stehe damit ausser Frage, dass mindestens einige der Erwerber der 207 von den Beklagten verkauften Grillgeräten sich eines der Modelle des Klägers gekauft hätten, hätten sie nicht eines der Beklagten erworben (Eingabe vom 9. März 2023 Rz. 24). Bei der Lizenzanalogie gehe es darum, dass der Verletzer dem Berechtigten Schadenersatz in der Höhe der Vergütung leiste, die bei einem Abschluss eines Lizenzvertrages über das betreffende Schutzrecht von vernünftigen Vertragspartnern vereinbart worden wäre (Eingabe vom 9. März 2023 Rz. 25).