6.2. Darstellung des Klägers Der Kläger führte aus, die Beklagten hätten gemäss eigenen Angaben 207 Nachahmungen seines Grills verkauft. Der Feuerring sei ein Grillgerät höchster Qualität mit künstlerischem Anspruch und internationaler Anerkennung. Es handle sich entsprechend um einen Luxus-Nischenmarkt, in welchem sich nicht viele Bewerber bewegten und in welchem der Kläger der herausstechende Anbieter sei. Entsprechend bewegten sich auch die Stückpreise im Hochpreissegment von mehreren tausend Franken.