Die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ist vorliegend ohne Relevanz, da erst Urheberrechtsverletzungen ab dem 26. Juni 2014 infrage stehen. Hinsichtlich der relativen Verjährungsfrist gilt es zu beachten, dass die Revision des Verjährungsrechts erst am 1. Januar 2020 in Kraft trat. Demgemäss gilt gemäss Art. 49 SchlT ZGB, dass Ansprüche, die am 15. März 2019 bereits verjährt waren, verjährt bleiben, die Verlängerung der Verjährungsfristen gemäss Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB auf diese Ansprüche also keine Wirkung entfaltet.