60 Abs. 2 OR fände auch Anwendung, wenn es am subjektiven Tatbestand fehle. Vielmehr verhält es sich so, dass Art. 60 Abs. 2 OR nur Anwendung findet, wenn sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind. Oben wurde bereits dargelegt, dass es hinsichtlich des Tatbestands der Geschäftsanmassung an der Bösgläubigkeit und hinsichtlich der unerlaubten Handlung am Verschulden fehlt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wie in strafrechtlicher Hinsicht ein vorsätzliches Verhalten vorliegen sollte, auch wenn der strafrechtliche und der zivilrechtliche Verschuldensbegriff nicht vollkommen deckungsgleich sind. Denn vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich