5.4. Würdigung Wie oben dargelegt, stehen dem Kläger mangels Verschuldens bzw. Bösgläubigkeit weder Ansprüche aus unerlaubter Handlung noch solche aus Geschäftsanmassung zu. Die Verjährung richtet sich daher nicht nach Art. 60 OR, insbesondere auch nicht nach dessen Abs. 2. Zwar sind vorsätzliche Verletzungen des Urheberrechts unter Umständen strafbar (vgl. Art. 67 URG). Indessen ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen dem Kläger nicht zu folgen, wenn er ausführt, Art. 60 Abs. 2 OR fände auch Anwendung, wenn es am subjektiven Tatbestand fehle.