rungsklage zu erheben. Denn in diesem Fall ist dem Gläubiger die Erhebung der Klage ja zumutbar. Verhielte es sich anders, stellte sich das Problem des Verjährungsbeginns jedenfalls hinsichtlich der relativen Verjährungsfrist denn auch gar nicht. Diese würde immer erst im Zeitpunkt, an 49 BGE 129 III 503E. 3.4. 50 BGE 119 II 339 E. 1c; 116 II 215 E. 4a; BSK OR I-DÄPPEN (Fn. 42), Art. 135 N. 20. 51 BGer 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3. - 32 -