Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger bei Vornahme dieser Handlungen das Ausmass seiner Forderung noch nicht bestimmen konnte. Um seine Rechte zu wahren muss der Geschädigte daher entweder die Verjährung für den höchsten in Frage kommenden Betrag unterbrechen oder eine Unterbrechungshandlung vornehmen, die keine Angabe eines bestimmten Betrags erfordert, wie die unbezifferte Forderungsklage (Art. 85 ZPO).50