Die Verjährung wird insbesondere unterbrochen durch Erhebung einer Klage (Art. 135 Ziff. 2 OR). Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist (Art. 138 Abs. 1 OR). Die Unterbrechung tritt allerdings grundsätzlich nur im Umfang des eingeklagten Betrages ein. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger bei Vornahme dieser Handlungen das Ausmass seiner Forderung noch nicht bestimmen konnte.