aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung wurde mit Wirkung per 1. Januar 2020 revidiert. Vorher betrug die sog. relative Verjährungsfrist von heute drei Jahren bloss ein Jahr. Übergangsrechtlich ist Art. 49 SchlT ZGB zu beachten: Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist (Abs. 1).