60 Abs. 2 OR ist auch anwendbar, wenn bei Antragsdelikten der Strafantrag nicht innert Frist oder gar nicht gestellt wurde.46 Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist trifft auch juristische Personen bezüglich der Haftung für ihre Organe oder auch den Haftpflichtversicherer, welcher direkt für den Zivilanspruch belangt wird.47 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden die deliktsrechtlichen Verjährungsregeln (Art. 60 OR) auch auf die bösgläubige Geschäftsanmassung (Art. 423 Abs. 1 OR) Anwendung.48