Die Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR setzt indessen weder eine vorgängige Strafverfolgung noch ein Strafurteil voraus. Erforderlich ist einzig, dass eine strafbare Handlung gegeben ist. Liegt zur Zeit der Einleitung der Zivilklage kein Entscheid des Strafrichters vor, so hat der Zivilrichter darüber zu befinden, ob ein Straftatbestand erfüllt ist.45 Art. 60 Abs. 2 OR ist auch anwendbar, wenn bei Antragsdelikten der Strafantrag nicht innert Frist oder gar nicht gestellt