Die Anwendung der längeren Verjährungsfrist für strafbare Handlungen setzt voraus, dass das die zivilrechtliche Haftung begründende Verhalten den jeweiligen Straftatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.43 Die längere Verjährungsfrist des Strafrechts entfällt folglich, wenn die Strafbarkeit des Täters im Strafverfahren verneint worden ist, gleichviel ob dies mangels objektiven oder subjektiven Tatbestandes geschehen sei.44 Die Anwendung von Art.