Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte, verjährt. Abs. 1bis und Abs. 3 sehen sodann hier nicht weiter relevante Vorschriften für besondere Konstellationen vor.