5.3. Rechtliches Die Verjährung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung für Schadenersatz und Genugtuung ist in Art. 60 OR geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gilt, dass der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte - 30 -