OR noch gar nicht verjährt sein. Sogar wenn man von einer früheren Kenntnis ausgehe, könne eine Kenntnis der Tatsache der fortgesetzten Bereicherung der Beklagten bzw. des Umfangs der Entreicherung erst mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres angenommen werden, womit eine Kenntnis und Verjährung ohnehin nur für Ansprüche von vor dem 15. März 2016 (d.h. mehr als drei Jahre vor Klageerhebung) angenommen werden könnte. Wie erwähnt sei dies aber nicht der Fall (Eingabe vom 16. Mai 2023 Rz. 98 ff.; s. auch Klage Rz. 67)