Effektiv habe der Kläger im vorliegenden Verfahren erst anlässlich der Auskunftserteilung im August bzw. Dezember 2022 überhaupt Kenntnis vom Umfang der Entreicherung erlangt. Vorher habe er weder Kenntnis von den erzielten Umsätzen noch von den verkauften Stückzahlen der Beklagten gehabt. Damit könne der Anspruch des Klägers aus Art. 62 ff. OR noch gar nicht verjährt sein.