Es sei unerheblich, ob dieser subjektiv strafbar sei. Die verlängerte Verjährung nach Art. 60 Abs. 2 OR sei ein zivilrechtliches Institut, das von der strafrechtlichen Sanktionierung unabhängig sei. Weiter gelte es zu beachten, dass auch ein allfälliger Verbotsirrtum (der vorliegend bestritten werde) nicht beachtlich wäre.