OR solle das Opfer einer Straftat durch eine längere Verjährungsfrist begünstigen. Dieser Vorteil dürfe nicht von Unwägbarkeiten abhängen, die die Berücksichtigung des subjektiven Elements durch den Strafrichter mit sich bringe. Die objektiv festgestellte Straftat einer Person, die zum Beispiel aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens für unzurechnungsfähig erklärt worden sei oder vor ihrer Verurteilung verstorben sei, setze die Frist gemäss Art. 60 Abs. 2 OR trotz Erlöschens der Strafverfolgung in Gang. Es reiche also aus, dass die Handlung als solche strafbar sei und dem Beklagten der Zivilklage zugerechnet werden könne. Es sei unerheblich, ob dieser subjektiv strafbar sei.