Mithin müsse sich der Vorsatz auch auf die Widerrechtlichkeit beziehen. Somit falle die strafrechtliche Verjährungsfrist weg und es greife die damals noch geltende relative Verjährungsfrist von einem Jahr. Jegliche Ansprüche aus Verkäufen, welche mehr als ein Jahr vor Klageeinreichung zurücklägen, seien somit verjährt (Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 41; siehe auch Eingabe Rz. 88 ff.).