Der Kläger verkenne indessen, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist im Zivilrecht nur greife, wenn der objektive und der subjektive Tatbestand erfüllt seien. Es sei bereits aufgezeigt worden, dass die Beklagten ohne Eventualvorsatz gehandelt hätten. Der Eventualvorsatz müsse sich nicht nur auf den faktischen Vorgang des Verkaufs eines Produkts beziehen, sondern es müsse Kenntnis des Urheberrechts und der Wille, dieses zu verletzen, vorhanden sein. Mithin müsse sich der Vorsatz auch auf die Widerrechtlichkeit beziehen.