5. Einrede der Verjährung 5.1. Darstellung der Beklagten Die Beklagten führten aus, der Kläger habe sich in Rz. 67 der Klage auf die strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 2 OR berufen. Es treffe zu, dass bei der Geschäftsanmassung wegen deren deliktischen Natur die Verjährungsregel von Art. 60 Abs. 2 OR anwendbar sei. Der Kläger verkenne indessen, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist im Zivilrecht nur greife, wenn der objektive und der subjektive Tatbestand erfüllt seien.