4.7.2. Würdigung Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Verschuldens kann auf die Ausführungen zur Bösgläubigkeit verweisen werden. Die beiden Tatbestandsmerkmale sind, wenn nicht identisch dann mindestens inhaltlich fast deckungsgleich. Vorliegend sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, um das Verschulden abweichend von der Bösgläubigkeit zu beurteilen.