41 Abs. 1 OR setzt voraus, dass der Geschädigte einen Schaden nachweist, der natürlich und adäquat kausal durch das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Schädigers entstanden ist.38 Da es sich beim Urheberrecht – wie bereits dargelegt – nicht um ein Registerrecht handelt, ist nicht nur der Nachweis der Bösgläubigkeit, sondern auch der Nachweis des Verschuldens des Verletzers häufig schwierig. Denn die beiden Tatbestandsmerkmale werden in der Lehre