4.7. Anspruch auf Schadenersatz gemäss Art. 41 ff. OR 4.7.1. Rechtliches Der Kläger macht überdies auch einen Anspruch auf Schadenersatz gestützt auf die Art. 41 ff. OR geltend. Art. 41 Abs. 1 OR setzt voraus, dass der Geschädigte einen Schaden nachweist, der natürlich und adäquat kausal durch das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Schädigers entstanden ist.38