Der Kläger leitet aus dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung einen Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ab. Wie dargelegt, kann mit dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung jedoch lediglich die Bezahlung der Lizenzgebühr verlangt werden, welche der Verletzer bei erlaubter Nutzung des Immaterialgüterrechts dem Rechteinhaber hätte bezahlen müssen.