4.6.2. Würdigung Aufgrund des Teilurteils vom 3. August 2021 bzw. dem Urteil des Bundesgerichts 4A_472/2021, 4A_482/2021 vom 17. Juni 2022 steht fest, dass die Beklagten ohne Berechtigung in das Urheberrecht des Klägers eingriffen. Da es sich beim Urheberrecht um ein absolutes Recht handelt, liegt ein Eingriff in ein absolutes Recht vor. Demgemäss ist das Verhalten der Beklagten widerrechtlich im Sinne der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie.