62 Abs. 1 OR überhaupt noch haben kann. Es liegt nahe, hier auf den vom Bundesgericht von jeher aus Art. 62 Abs. 1 OR abgeleiteten Anspruch auf Erstattung des objektiven Werts des durch den Eingriff Erlangten, d.h. des üblichen Miet- oder Pachtzinses im Falle der unberechtigten Nutzung einer Sache oder der nach der Methode der Lizenzanalogie berechneten üblichen Lizenzgebühr bei der unberechtigten Nutzung fremder Rechte abzustellen.37