Art. 423 Abs. 1 OR sinnvoll ist, muss der Anspruchsinhalt folglich ein anderer sein. Dies passt auch zu den Ausführungen in BGE 133 III 153 E. 2.4. In diesem Urteil lehnte es das Bundesgericht ausdrücklich ab, die Gewinnherausgabe als möglichen Inhalt eines Bereicherungsanspruchs anzuerkennen. Auch in der Lehre wird eine Gewinnherausgabe auf dem Weg des Bereicherungsrechts von namhaften Autoren abgelehnt.36