Das Bundesgericht hat nämlich festgehalten, dass für einen Anspruch aus Art. 423 Abs. 1 OR die Bösgläubigkeit eine notwendige Voraussetzung bildet. Diese Ausführungen wären müssig, wenn sich der deckungsgleiche Anspruch bei fehlender Bösgläubigkeit einfach auf Art. 62 Abs. 1 OR abstützen liesse. Damit die vom Bundesgericht vorgenommene Abgrenzung gegenüber dem Anspruch aus