Die bisherigen Ausführungen des Bundesgerichts wurden in der Lehre teilweise in dem Sinne interpretiert, dass gestützt auf Art. 62 Abs. 1 OR (gleich wie nach Art. 423 Abs. 1 OR) der Verletzergewinn herausverlangt werden kann.35 Dies erscheint aber verfehlt: Das Bundesgericht hat nämlich festgehalten, dass für einen Anspruch aus Art. 423 Abs. 1 OR die Bösgläubigkeit eine notwendige Voraussetzung bildet.