Auszugleichen sei "die Bereicherung, die der Schuldner gem. Art. 62 Abs. 1 OR auf Kosten eines andern ("aux dépens d’autrui") erlangt hat".33 Worin dieser Gewinn konkret besteht, also ob der Verletzer wie bei der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag den tatsächlich erzielten Verletzergewinn herauszugeben oder etwa nur eine angemessene Lizenzgebühr zu leisten hat, hat das Bundesgericht bisher nicht klar entschieden.34