Prinzipiell ausgeschlossen, da nicht möglich, ist lediglich eine Rückerstattung in natura. Gemäss der Rechtsprechung ist der "aus der Rechtsverletzung erzielte Gewinn […] herauszugeben". Auszugleichen sei "die Bereicherung, die der Schuldner gem. Art. 62 Abs. 1 OR auf Kosten eines andern ("aux dépens d’autrui") erlangt hat".33