Die Vermögensdifferenz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung (lucrum emergens), sondern auch aus einer Nichtverminderung des Vermögens (damnum cessans) ergeben. Im zweiten Fall liegt eine sog. Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtverminderung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht.32 Nicht abschliessend geklärt ist allerdings, was der Verletzte unter dem Titel der Eingriffskondiktion verlangen kann. Prinzipiell ausgeschlossen, da nicht möglich, ist lediglich eine Rückerstattung in natura.