Für die Entstehung des Kondiktionsanspruchs genügt dabei jede Verletzung fremder subjektiver Rechte, für welche kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Eine solche Verletzung liegt bei einem Eingriff in ein absolutes Recht wie beispielsweise das Eigentums-, das Per- sönlichkeits- oder ein Immaterialgüterrecht vor.31