cherte muss sich auf Kosten der Entreicherten bereichert haben. Nicht erforderlich ist nach der neueren Lehre und Rechtsprechung eine Entreicherung des Berechtigten im Sinne einer Vermögensverschiebung.30 Nach der vom Bundesgericht vertretenen Widerrechtlichkeitstheorie ist eine Bereicherung ungerechtfertigt, wenn die Aktivität oder Passivität des Anspruchsgegners rechtswidrig war. Für die Entstehung des Kondiktionsanspruchs genügt dabei jede Verletzung fremder subjektiver Rechte, für welche kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.