Ein Anspruch aus Eingriffskondiktion setzt eine ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Vermögen der Bereicherungsgläubigerin voraus.28 Bei der Eingriffskondiktion entsteht die Bereicherungslage – anders als bei der Leistungskondiktion, bei welcher die Entreicherte die Vermögensverschiebung bewirkt – durch ein Verhalten des Bereicherten, eines Dritten oder durch einen Zufall. Mittels Eingriffskondiktion können der Ge- oder Verbrauch sowie die Nutzung von fremden Gütern bzw. Dienstleistungen ausgeglichen werden.29 Der Berei-