423 Abs. 1 OR findet nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bloss auf den oben diskutierten Fall der Geschäftsanmassung und nicht auch auf die Geschäftseinmischung Anwendung. Auf die Geschäftseinmischung der Geschäftsführerin finden vielmehr die Art. 62 ff. OR (in Form der sog. Eingriffskondiktion) Anwendung.27 Ein Anspruch aus Eingriffskondiktion setzt eine ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Vermögen der Bereicherungsgläubigerin voraus.28