4.6. Geschäftseinmischung (Eingriffskondiktion gemäss Art. 62 OR) 4.6.1. Rechtliches Von unechter gutgläubiger Geschäftsführung ohne Auftrag oder Geschäftseinmischung spricht man, wenn die Geschäftsführerin ein objektiv fremdes Geschäft führt, aber subjektiv der Überzeugung ist, sie handle in eigener Sache. Im Gegensatz zur unechten bösgläubigen Geschäftsführung ohne Auftrag fehlt es ihr an Bösgläubigkeit bezüglich der Fremdheit des Geschäfts. Art. 423 Abs. 1