Die vorliegende Konstellation stellt eindeutig einen Grenzfall dar.26 Wenn die Beklagten der Ansicht waren, dem Kläger stehe kein Urheberrecht zu, kann nicht von einer (damals) nicht vertretbaren Rechtsauffassung gesprochen werden. Demgemäss steht dem Kläger kein Anspruch aus Geschäftsanmassung nach Art. 423 Abs. 1 OR zu.