Die Beklagten weisen vorliegend zu Recht darauf hin, dass sie sich vom Standpunkt einer rückblickenden ex-post-Betrachtung zwar in einem Rechtsirrtum befunden hatten, dass die Rechtslage damals aber unklar gewesen sei. In der Tat wurde im ersten Teil des Verfahrens zwar eine Urheberrechtsverletzung bejaht – allerdings nicht für alle vom Kläger beanstandeten Grills der Beklagten. Die vorliegende Konstellation stellt eindeutig einen Grenzfall dar.26