Wie dargelegt, geht die Rechtsprechung aber nicht ohne Weiteres davon aus, dass ein Abmahnschreiben betreffend Verletzung eines Urheberrechts den guten Glauben zerstört. Solange der Verletzer des Urheberrechts eine vertretbare Rechtsposition einnimmt, kann nicht von einer Bösgläubigkeit ausgegangen werden. Die Beklagten weisen vorliegend zu Recht darauf hin, dass sie sich vom Standpunkt einer rückblickenden ex-post-Betrachtung zwar in einem Rechtsirrtum befunden hatten, dass die Rechtslage damals aber unklar gewesen sei.