Vernünftigerweise diskutabel erscheint daher nur eine Bösgläubigkeit der Beklagten seit dem Abmahnschreiben vom 19. Februar 2019. Denn ab diesem Zeitpunkt wurden die Beklagten immerhin darüber informiert, dass der Kläger Urheberrechte beansprucht. Wie dargelegt, geht die Rechtsprechung aber nicht ohne Weiteres davon aus, dass ein Abmahnschreiben betreffend Verletzung eines Urheberrechts den guten Glauben zerstört.