Das klägerische Argument, es sei auch juristischen Laien bekannt, dass urheberechtlich geschützte Werke nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden dürften, ist zwar nicht falsch, ändert aber nichts daran, dass die Beklagten aufgrund der vor dem 19. Februar 2019 versandten Abmahnungen nichts vom klägerischen Urheberrecht wussten oder hätten wissen müssen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb den Beklagten aufgrund einer Internetrecherche hätte auffallen sollen, dass die klägerischen Grills auch urheberechtlich geschützt sind. Insbesondere konnte aufgrund einer Internetrecherche nicht eruiert werden, dass der Kläger der Schöpfer dieser Gegenstände ist.