Entgegen dem Kläger verhält es sich nicht so, dass derjenige, der Patentrechte verletzt, sich auch die Frage stellen muss, ob er darüber hinaus Urheberrechte verletzt. Patente schützen neue, gewerblich anwendbare Erfindungen (Art. 1 Abs. 1 PatG). Urheberrechte schützen Werke, d.h. geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Patente und Urheberrechte haben daher einen vollkommen anderen Schutzgegenstand und eine Patentverletzung impliziert keineswegs auch eine Urheberrechtsverletzung.