Der Kläger war seit der ersten Abmahnung am 12. Juni 2014 immer fachkundig vertreten (nämlich entweder durch einen Rechts- oder einen Patentanwalt). Bei dieser Sachlage durften die Beklagten in guten Treuen davon ausgehen, dass der Kläger, hätte er auch sein Urheberrecht reklamieren wollen, nicht nur einseitig auf patentrechtliche (d.h. technische) Ansprüche seines Grills hingewiesen, sondern auch erwähnt hätte, er sei der Urheber der streitgegenständlichen Grills und es liege nebst der patentrechtlichen auch eine urheber- sowie lauterkeitsrechtliche Verletzung vor.