Bei dieser Sachlage konnten die Beklagten bis zur Abmahnung vom 19. Februar 2019 (KB 57) von vornherein nicht als bösgläubig gelten. Der Kläger war seit der ersten Abmahnung am 12. Juni 2014 immer fachkundig vertreten (nämlich entweder durch einen Rechts- oder einen Patentanwalt).