Natw. ETH F._____) vertreten liess. Das Abmahnschreiben konzentriert sich denn auch darauf, mit technischen Ausführungen eine Patentverletzung darzulegen. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass auch die Beklagten für die Abwehr der geltend gemachten patentrechtlichen Ansprüche nicht einen Rechtsanwalt, sondern einen Naturwissenschaftler, nämlich den Patentanwalt Dr. sc. nat. und dipl. Phys. G._____, beizogen. Urheberrechtliche sowie lauterkeitsrechtliche Ansprüche machte der Kläger