Zudem wurden in der Abmahnung vom 19. August 2016 (KB 53) sowie insbesondere auch derjenigen vom 12. Januar 2017 eine Verletzung der klägerischen Wortmarke „Feuerring“ (CH ccc) beanstandet, was für das vorliegende Verfahren allerdings von keiner Relevanz ist. Der klägerischen Fokussierung auf patentrechtliche Ansprüche verlieh der Kläger zudem insoweit Nachdruck, als er sich für die Abmahnung vom 4. September 2017 (KB 55) nicht mehr von Rechtsanwalt E._____, sondern von einem Patentanwalt mit naturwissenschaftlicher Ausbildung (Dipl.