rung im Zusammenhang mit den patentrechtlichen Ansprüchen des Klägers aus Patent CH aaa verlangt wurde. Die in der Folge vom Beklagten 1 abgegebene Unterlassungserklärung bezog sich denn auch lediglich auf das Patent CH aaa, was vom Kläger nicht beanstandet wurde. In der weiteren Korrespondenz in den Jahren 2016/2017 (KB 53-55) wurde ebenfalls die Verletzung patenrechtlicher Ansprüche (nämlich wiederum das Patent CH aaa sowie die entsprechenden europäischen Patente EP ddd und EP bbb) beanstandet.